Eine Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Möglichkeiten ergreifen, die zu einer Beschleunigung des Umsteigens führen, wenn es aufgrund einer Verspätung zur Unterschreitung der Mindestumsteigezeit kommt.
Zur Beschleunigung sind beispielsweise ein begleiteter Transfer, ein Transfer mittels Golf Cart oder ein Pkw-Transfer über das Rollfeld denkbar.
Nur für den Fall, dass dargelegt werden kann, dass die Beschleunigung des Umsteigevorgangs unmöglich, unzumutbar oder ohnehin nicht erfolgversprechend war, kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen.
Kann die Fluggesellschaft dies nicht darlegen, steht dem Betroffenen Fluggast bei einer entsprechenden Verspätung ein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung zu.
Zur Beschleunigung sind beispielsweise ein begleiteter Transfer, ein Transfer mittels Golf Cart oder ein Pkw-Transfer über das Rollfeld denkbar.
Nur für den Fall, dass dargelegt werden kann, dass die Beschleunigung des Umsteigevorgangs unmöglich, unzumutbar oder ohnehin nicht erfolgversprechend war, kann sich die Fluggesellschaft auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung berufen.
Kann die Fluggesellschaft dies nicht darlegen, steht dem Betroffenen Fluggast bei einer entsprechenden Verspätung ein Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung zu.
AG Hamburg, 19.07.2017 - Az: 20a C 42/16
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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