Der Hotelbetreiber haftet für seinen Nachtportier als Erfüllungsgehilfen, wenn dieser den von einem Hotelgast bei ihm abgegebenen Fahrzeugschlüssel für eine unerlaubte Schwarzfahrt mit dem Kundenfahrzeug benutzt und dieses hierbei beschädigt.
Das gilt auch dann, wenn der Nachtportier nicht bei dem Hotel, sondern bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt war, das von dem Hotel mit dem Rezeptionsdienst beauftragt worden ist.
Der Hotelkunde kann im Wege der Drittschadensliquidation den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelte und er gegenüber der Vermieterin des Fahrzeugs vertraglich nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet war.
Das gilt auch dann, wenn der Nachtportier nicht bei dem Hotel, sondern bei einem Dienstleistungsunternehmen angestellt war, das von dem Hotel mit dem Rezeptionsdienst beauftragt worden ist.
Der Hotelkunde kann im Wege der Drittschadensliquidation den vollen Fahrzeugschaden geltend machen, auch wenn es sich um ein Mietfahrzeug handelte und er gegenüber der Vermieterin des Fahrzeugs vertraglich nur zur Tragung einer Selbstbeteiligung verpflichtet war.
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Dr. jur. Jens-Peter Voß und RAin Theresia Donath | Geprüft von: RAin Alexandra Klimatos und RAin Patrizia Klein
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