Ein Flugreisender hat keinen Anspruch auf eine EU-Ausgleichszahlung wenn ein Flug wegen eines Stromausfalls am Flughafen annulliert werden musste. Bei einem solchen Stromausfall handelt es sich um einen außergewöhnlichen Umstand i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines vollständigen und bis dahin bereits 14 Stunden andauernden Stromausfalls am Flughafen Hamburg, dessen Dauer für die beklagte Fluggesellschaft nicht absehbar war, annullierte diesen einen Fluges am Folgetag. Tatsächlich konnte die Stromversorgung jedoch am frühen Morgen wiederhergestellt werden. Der annullierte Flug hatte daher starten können.Urteil freischalten
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AG Hamburg, 24.10.2019 - Az: 23a C 158/19
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