Die Parteien streiten über Ansprüche wegen der Annullierung eines Fluges von Hamburg nach Stuttgart.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 07.09.2019 einen Flug (EW 7040), der um 11 :00 Uhr in Hamburg starten und um 12:15 Uhr in Stuttgart landen sollte. Der Flug wurde annulliert. Die Beklagte bot den Klägern Ersatzflüge für den gleichen Tag, startend um 6:26 Uhr, 8:30 Uhr oder um 17:15 Uhr an. Die Kläger lehnten dies ab und haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH015 mit Abflug in Hamburg 11:00 Uhr, Landung 12:10 Uhr in Frankfurt und LH130 mit Abflug in Frankfurt 12:50 Uhr und Landung in Stuttgart um 13:35 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen. Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH2069 mit Abflug in Hamburg 13:15 Uhr, Landung 14:30 Uhr in München und LH2148 mit Abflug in München 15:55 Uhr und Landung in Stuttgart um 16:40 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen.
Sie machen geltend, die angebotene um 17:35 Uhr startende Beförderung stelle keine Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 8 der Fluggastrechte-VO dar. Aus der Vorschrift folge, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auch einen Ersatzflug eines anderen Luftfahrtunternehmens buchen müsse. Die Verlängerung der Reisezeit von 1:15 Stunden um fast 6,5 Stunden sei angesichts der mitreisenden Kinder und der späten Ankunft unzumutbar.
Die Kläger buchten bei der Beklagten für den 07.09.2019 einen Flug (EW 7040), der um 11 :00 Uhr in Hamburg starten und um 12:15 Uhr in Stuttgart landen sollte. Der Flug wurde annulliert. Die Beklagte bot den Klägern Ersatzflüge für den gleichen Tag, startend um 6:26 Uhr, 8:30 Uhr oder um 17:15 Uhr an. Die Kläger lehnten dies ab und haben erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH015 mit Abflug in Hamburg 11:00 Uhr, Landung 12:10 Uhr in Frankfurt und LH130 mit Abflug in Frankfurt 12:50 Uhr und Landung in Stuttgart um 13:35 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen. Hilfsweise haben sie beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihnen Flugtickets für die Flugverbindung LH2069 mit Abflug in Hamburg 13:15 Uhr, Landung 14:30 Uhr in München und LH2148 mit Abflug in München 15:55 Uhr und Landung in Stuttgart um 16:40 Uhr am 07.09.2019 zukommen zu lassen.
Sie machen geltend, die angebotene um 17:35 Uhr startende Beförderung stelle keine Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt im Sinne von Art. 8 der Fluggastrechte-VO dar. Aus der Vorschrift folge, dass die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtung auch einen Ersatzflug eines anderen Luftfahrtunternehmens buchen müsse. Die Verlängerung der Reisezeit von 1:15 Stunden um fast 6,5 Stunden sei angesichts der mitreisenden Kinder und der späten Ankunft unzumutbar.
Das Gericht stellte sich auf die Seite der Fluggäste und führte aus:
Die Kläger haben einen Anspruch gegen die Beklagte aus dem mit ihr geschlossenen Luftbeförderungsvertrag i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a), 8 Abs. 1 lit. b) der Fluggastrechte-VO auf Beförderung mit dem um 11:00 Uhr startenden Flug der Lufthansa nach Stuttgart.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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