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Fluggesellschaft darf bei Umbuchung nach Annullierung keinen Aufpreis verlangen!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es ist nicht zulässig, wenn Fluggesellschaften Verbrauchern im Falle eines annullierten Flugs auf Anfrage eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes trotz verfügbarer Plätze - in derselben Reiseklasse - lediglich gegen Zahlung eines Aufpreises ermöglicht.

Darin liegt eine irreführende geschäftliche Handlung über Verbraucherrechte und ein Verstoß gegen ein Verbraucherschutzgesetz, weil der Fluggast einen Anspruch auf Beförderung ohne Aufpreis gehabt hätte. Denn gemäß Art. 5 Abs. 1. a, 8 Abs. 1 lit. c der Fluggastrechteverordnung können Fluggäste bei Annullierung ihres Fluges u.a. vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach ihrem Wunsch verlangen.

Die Vergleichbarkeit der Reisebedingungen scheitert dabei nicht an einem unterschiedlichen Reisepreis.

Auch sehen weder Art. 8 der Fluggastrechteverordnung, noch eine anderweitige darin enthaltene Bestimmung die Möglichkeit einer Überwälzung der Preisdifferenz auf den Fluggast vor. Eine Beförderung ohne Zusatzkosten, selbst im Falle eines höheren Preises, entspricht zudem den Empfehlungen, die die Kommission in ihren Leitlinien zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung ausgesprochen hat.


LG Köln, 08.05.2020 - Az: 31 O 85/20

ECLI:DE:LGK:2020:0508.31O85.20.00

Nachfolgend: OLG Köln, 26.02.2021 - Az: 6 U 127/20

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