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Kein Beherbergungsverbot für Gäste aus inländischem Risikogebiet

Reiserecht | Lesezeit: ca. 14 Minuten

Die Anknüpfung des in § 14 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV verankerten Beherbergungsverbotes allein an die in den letzten sieben Tagen vor dem Tag der geplanten Anreise im Bereich eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt gemeldete Neuinfektionsquote von über 50 pro 100.000 Einwohner verletzt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Die Verweisung in § 14 Abs. 2 Satz 1 6. BayIfSMV auf die „Veröffentlichung des Robert-Koch-Instituts (RKI)“ ist mit dem Publizitätsgebot aus Art. 20 Abs. 3 GG nicht vereinbar, da der Normadressat den Inhalt der Norm in der jeweils gültigen Fassung nicht verlässlich erkennen kann. Insbesondere fehlt es an der Angabe einer entsprechenden Fundstelle.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Antragstellerin betreibt im Landkreis Amberg-Sulzbach ein Hotel mit Wellnessangebot und Tagungsstätte. Sie gibt an, dass sie auch Hochzeiten, Familien- und Trauerfeiern sowie regelmäßig Events und Konzerte ausrichte. Sie werde durch die Rechtsverordnung in ihren Grundrechten aus Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG verletzt. Ihr drohten existentielle wirtschaftliche Schäden, weil sie ihren Betrieb unter Geltung der 6. BayIfSMV nicht kostendeckend führen könne. Die wirtschaftlichen Schäden seien nicht reversibel. Die Maßnahmen hätten enteignenden Charakter. Es handele sich bei den angegriffenen Bestimmungen nicht um notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Abs. 1 IfSG. Im Landkreis Amberg-Sulzbach sei in den letzten drei Wochen keine Neuinfektion aufgetreten. Die angegriffenen Vorschriften seien weder geeignet noch erforderlich. Der Antragstellerin sei weder zumutbar, die Einhaltung des Mindestabstands zwischen ihren Gästen zu kontrollieren, zu überprüfen, ob die Gäste in einem Verhältnis des § 2 Abs. 1 6. BayIfSMV zueinander stünden, noch, ob die Gäste aus einem Risikogebiet stammten. Auch sei ihr hier eine Kontrolle nicht möglich. Sie müsse sich auf die Angaben der Gäste verlassen, die ohnehin die strikte Vorgabe hätten, bei Krankheitssymptomen nicht anzureisen. Auch die Anzahl der gleichzeitig im Rahmen einer privaten Feier anwesenden Gäste könne von ihr nicht zuverlässig kontrolliert werden. Zudem sei die in der Verordnung geregelte Anzahl von 100 Personen willkürlich und angesichts der niedrigen Infektionszahlen nicht zur Infektionsabwehr erforderlich. Vielmehr treffe hier die Verpflichtung den veranstaltenden Gast.


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