Hat eine Fluggesellschaft den Flug gestrichen, so ist die Fluggesellschaft nicht berechtigt, dem Flugreisendem unter Verweis auf die Corona-Pandemie nur einen Gutschein anzubieten.
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, dem Passagier den Ticketpreis zu erstatten. Dieser Anspruch des Fluggastes ergibt sich direkt aus der Fluggastrechteverordnung.
Da die Fluggesellschaft im gerichtlichen Verfahren auf ganzer Linie scheiterte, musste diese auch die Verfahrenskosten tragen.
Die Fluggesellschaft ist verpflichtet, dem Passagier den Ticketpreis zu erstatten. Dieser Anspruch des Fluggastes ergibt sich direkt aus der Fluggastrechteverordnung.
Da die Fluggesellschaft im gerichtlichen Verfahren auf ganzer Linie scheiterte, musste diese auch die Verfahrenskosten tragen.
AG Nürtingen, 09.06.2020 - Az: 10 C 1810/20
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