Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben zu dulden, dass der Antragsteller nicht gemäß § 59 Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 26.5.2020 (HmbGVBl. S. 285 – HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO) in der Fassung vom 15.6.2020 (HmbGVBl. S. 325) i.V.m. § 57 Abs. 1 Hamburgische SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung in der Fassung vom 9.6.2020 (HmbGVBl. S. 319) für 14 Tage ab seiner Einreise in das Bundesgebiet am 9.6.2020 in häuslicher Quarantäne verbleibt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung notwendig erscheint, insbesondere auch, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Erforderlich sind danach ein Anordnungsgrund, also die Eilbedürftigkeit der Sache, sowie ein Anordnungsanspruch, also ein Anspruch auf die begehrte Maßnahme. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Die von dem Antragsteller begehrte Feststellung stellt sich allerdings, da sie eine bereits laufende 14-tägige Quarantäneverpflichtung des Antragstellers, der am 9.6.2020 eingereist ist, betrifft, die mit Ablauf des 23.6.2020 abgeschlossenen wäre, als eine insoweit endgültige Vorwegnahme der Hauptsache dar. Wird – wie hier – die Hauptsache (teilweise) vorweggenommen, kann dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn nur auf diese Weise effektiver Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG gewährt werden kann. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache, sowie schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile im Falle des Abwartens in der Hauptsache voraus.
Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antragsteller einen Anspruch auf vorläufige Feststellung, dass er nach § 59 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO i.V.m. § 57 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO a.F. nicht zur Einhaltung einer 14-tägigen häuslichen Quarantäne verpflichtet ist (hierzu unter 1.). Dem stehen auch im Rahmen einer Folgenabwägung zu berücksichtigende Gründe des Infektionsschutzes hier nicht ersichtlich entgegen (hierzu unter 2.). Ferner hat der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (hierzu unter 3.).
1. Der Antragsteller verfügt über einen Anordnungsanspruch. Nach der im Eilverfahren allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ist mit der hier erforderlichen weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass den maßgeblichen Bestimmungen der Rechtsverordnungen entgegen Art. 80 Abs. 1 GG – zumal unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen nach Art. 104 Abs. 1 GG – die erforderlichen Grundlagen in einem förmlichen Gesetz fehlen. Dies betrifft § 59 HmbSARS-CoV-2-Eindäm-mungsVO i.V.m. 57 Abs. 1 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO a.F., wonach der Antragsteller als aus einem Staat, der nicht der ausdrücklich nach § 57 Abs. 4 a.F. ausgenommenen Staatengruppe zugehört, Ein- bzw. Rückgereister, der zudem die Voraussetzungen des § 58 Abs. 2, 3 HmbSARS-CoV-2-EindämmungsVO n.F. nicht erfüllt, insbesondere kein die zeitlichen Maßgaben des § 58 Abs. 2 erfüllendes ärztliches Zeugnis vorgelegt hat, verpflichtet ist, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben, sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach der Einreise ständig dort abzusondern und in diesem Zeitraum keinen Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem eigenen Hausstand angehören.
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