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Fremdkörper auf der Startbahn als außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Im vorliegenden Fall war ein Reifen des Vorflugs durch einen Fremdkörper aus Metall auf der Startbahn beschädigt worden. Der Reifen musste ausgetauscht werden. In der Folge kam es zu einer Ankunftsverspätung von mehr als drei Stunden.

Strittig war, ob es sich hierbei um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, der die Fluggesellschaft von der Pflicht zur Leistung einer EU-Ausgleichszahlung befreit oder nicht.

Das AG Hannover war der Ansicht, dass hier kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt und sprach den Betroffenen eine entsprechende EU-Ausgleichszahlung zu.

Den Einwand der Fluggesellschaft, dass auf der Startbahn liegende Objekte nicht beherrschbar seien und die Beseitigung der Fremdkörper zudem Aufgabe des Flughafenbetreibers sei, lies das Gericht nicht gelten.

Es konnte zudem nicht festgestellt werden, ob der Fremdkörper auf der Start- und Landebahn oder während der Standzeit des Flugzeugs in den Reifen eingedrungen war. Für einen Sabotageakt oder gar einen Anschlag gab es zudem keinerlei Anzeichen.


AG Hannover, 06.02.2018 - Az: 462 C 2065/17


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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Jürgen Schwemmhuber, Landshut
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