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Straßenbahn: Fahrgast muss für eigene Standsicherheit sorgen!

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Fahrgäste einer Straßenbahn müssen damit rechnen, dass es zu ruckartigen Bewegungen kommt, die die Standsicherheit beeinträchtigen können.

Daher ist selbständig für ausreichenden Halt und die notwendige Eigensicherung zu sorgen.

Es ist grob fahrlässig, wenn ein Fahrgast dies - trotz entsprechender Möglichkeiten - unterlässt. Denn er ist sich in einem modernen Großraumwagen selbst überlassen und kann nicht damit rechnen, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert.

Hierzu führte das Gericht aus:

Nach § 4 Abs. 3 Satz 5 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und O-Bus-Verkehr sowie dem Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen ist jeder Fahrgast verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Das bedeutet für den Fahrgast einer Straßenbahn, dass er damit rechnen muss, dass - außerhalb von Fahrfehlern - bei der Fahrt ruckartige Bewegungen des Verkehrsmittels auftreten können, die seine Standsicherheit beeinträchtigen. Er ist daher selbst dafür verantwortlich, dass er durch typische und zu erwartende Bewegungen der Straßenbahn nicht zu Fall kommt und muss sich Halt auch gegen unvorhersehbare Bewegungen verschaffen. Der Fahrgast muss jederzeit mit einem scharfen Bremsen rechnen. Er ist sich in einem modernen Großraumwagen selbst überlassen und kann nicht damit rechnen, dass der Wagenführer sich um ihn kümmert. Er muss mithin selbständig für die notwendige Eigensicherung sorgen.

Nach ständiger Rechtsprechung verhält sich ein Fahrgast, der sich während der Fahrt keinen festen Halt verschafft, obwohl ihm dies möglich wäre, grob schuldhaft.


OLG Dresden, 03.11.2017 - Az: 1 U 62/16 (2)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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