Die Fluggesellschaft kann eine
EU-Ausgleichsforderung nicht unter Verweis auf außergewöhnliche Umstände verweigern, wenn das Flugzeug wegen eines Gewitters nicht am Endziel landen konnte sofern der Flug bereits mit erheblicher Verspätung gestartet ist und für den Zeitpunkt der planmäßigen Landung die Wetterlage (noch) unproblematisch war.
In diesem Fall ist es nämlich dem verspäteten Abflug geschuldet, dass gewitterbedingt am Endziel nicht mehr gelandet werden konnte.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ursächlich für die mehr als dreistündige
Verspätungen waren vorliegend ein knapp zweistündiger verspäteter Abflug in Barcelona und ein Gewitter über dem Flughafen München, der eine Landung in München verhindert hat und ein Ausweichen auf den Flughafen in Nürnberg erforderlich machte.
Zunächst ist festzustellen, dass die Verordnung keine Definition des außergewöhnlichen Umstands enthält.
Der EuGH hat mit Entscheidung vom 22.12.2008, Az:
C-549/07 festgestellt, dass
Art 5 Abs. 3 der VO dahingehend auszulegen ist, dass ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Im Urteil McDonagh gegen Ryanair vom 31.01.2013, Az:
C-12/11 hat der EuGH dies bestätigt und betont, dass es sich bei den außergewöhnlichem Umständen um Umstände handelt, die „abseits des Gewöhnlichen“ liegen. Es geht um solche Vorkommnisse, die der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens nicht innewohnen und aufgrund ihrer Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 20.12.2016 (BGH, 20.12.2016 - Az:
X ZR 75/15) zum Thema außergewöhnliche Umstände ausgeführt, dass es sich um Umstände handelt, die außerhalb dessen liegen, was üblicherweise mit dem Ablauf der Personenbeförderung im Luftverkehr verbunden ist oder verbunden sein kann. Es handelt sich um Umstände, die nicht zum Luftverkehr gehören, sondern als in der Regel von außen kommende besondere Umstände dessen ordnungs- und planmäßige Durchführung beeinträchtigen oder unmöglich machen können. Umstände, die im Zusammenhang mit einem dem Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, können nur dann als außergewöhnlich iSv Art 5 Abs. 3 der VO qualifiziert werden, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das wie im Erwägungsgrund 14 der VO aufgezählten Ereignisse nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
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