Im zu entscheidenden Fall musste ein Flugzeugreifen ausgetauscht werden, weil dieser aufgrund von Nägeln auf der Startbahn beschädigt wurden war. In der Folge kam es zu einer Flugverspätung von mehr als drei Stunden.
Strittig war, ob in diesem Fall eine EU-Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu leisten ist oder nicht. Das Gericht vertrat vorliegend die Ansicht, dass es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, welcher die Fluggesellschaft entlasten würde. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich für metallene Fremdkörper auf der Start- bzw. Landebahn oder den Stellflächen. Denn Fluggesellschaften sind auf die Nutzung dieser Flächen angewiesen und regelmäßig mit zustandsbedingten Situationen wie z.B. Fremdkörpern auf diesen Flächen konfrontiert.
Strittig war, ob in diesem Fall eine EU-Ausgleichszahlung durch die Fluggesellschaft zu leisten ist oder nicht. Das Gericht vertrat vorliegend die Ansicht, dass es sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, welcher die Fluggesellschaft entlasten würde. Dies gilt nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich für metallene Fremdkörper auf der Start- bzw. Landebahn oder den Stellflächen. Denn Fluggesellschaften sind auf die Nutzung dieser Flächen angewiesen und regelmäßig mit zustandsbedingten Situationen wie z.B. Fremdkörpern auf diesen Flächen konfrontiert.
AG Hannover, 07.02.2018 - Az: 462 C 3790/17
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