Ein Türkei-Urlauber, der im Rahmen einer Pauschalreise eine Teppichknüpferei besucht und dort einen Teppich kauft, kann den Kaufvertrag nach deutschem Recht widerrufen.
Auch wenn üblicherweise bei einem im Ausland geschlossenen Vertrag auch das ausländische Recht gilt, deuteten die Gesamtumstände vorliegend auf deutsches Recht hin:
Im zu entscheidenden Fall wurden die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt, der Kaufpreis war in Euro angegeben und der Vertrag enthielt Formulierungen der deutschen Rechtssprache ("Eigentumsvorbehalt") und war inklusive der AGB komplett auf Deutsch verfasst und mit "Kaufvertrag" überschrieben.
Bereits die Abfassung in Deutsch deutet konkludent auf eine deutsche Rechtswahl, für sich alleine genügt dieser Umstand aber nicht, um deutsches Recht anzuwenden.
Auch wenn üblicherweise bei einem im Ausland geschlossenen Vertrag auch das ausländische Recht gilt, deuteten die Gesamtumstände vorliegend auf deutsches Recht hin:
Im zu entscheidenden Fall wurden die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache geführt, der Kaufpreis war in Euro angegeben und der Vertrag enthielt Formulierungen der deutschen Rechtssprache ("Eigentumsvorbehalt") und war inklusive der AGB komplett auf Deutsch verfasst und mit "Kaufvertrag" überschrieben.
Bereits die Abfassung in Deutsch deutet konkludent auf eine deutsche Rechtswahl, für sich alleine genügt dieser Umstand aber nicht, um deutsches Recht anzuwenden.
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KG, 21.02.2018 - Az: 19 U 60/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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