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Wilder Streik als außergewöhnlicher Umstand?

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Bei gravierender Reduzierung des Flugpersonals durch massenhafte Krankmeldung, die als Reaktion auf eine innerbetrieblichen Informationen über eine Umstrukturierung des Luftverkehrsunternehmens erfolgen, liegt ebenso wie einem wilden Streik ein außergewöhnlicher Umstand vor.

Eine EU-Ausgleichszahlung ist in diesem Fall bei einer daraus resultierenden Flugannullierung ausgeschlossen, sofern das Unternehmen alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um Flugausfälle, -annullierungen und -verspätungen zu vermeiden.


AG Frankfurt/Main, 03.05.2017 - Az: 29 C 3361/16 (40)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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