Ein Flugpassagier genügt seiner Darlegungspflicht indem er den Zeitpunkt angibt, an dem er das Flugzeug verlassen konnte. Sofern die Fluggesellschaft dieser Darstellung entgegentreten will, ist anzugeben, zu welchem Zeitpunkt die erste Tür zum Ausstieg geöffnet wurde. Die generelle Behauptung, die Tür sei früher geöffnet worden, ist nicht ausreichend.
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