Ein witterungsbedingter Umstand und eine daraus resultierende Flugverzögerung auch der nachfolgenden Flüge des betroffenen Umlaufs kann einen die Ausgleichszahlungsverpflichtung aufhebenden außergewöhnlichen Umstand darstellen.
Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Zwar kann ein Hurrikan einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Vorliegend war die für den Flug eingeplante Maschine von den Witterungsumständen des Hurrikans nicht unmittelbar betroffen, sondern lediglich mittelbar aufgrund einer Umplanung der Fluggesellschaft.
Dies war vorliegend aber nicht der Fall. Zwar kann ein Hurrikan einen außergewöhnlichen Umstand darstellen. Vorliegend war die für den Flug eingeplante Maschine von den Witterungsumständen des Hurrikans nicht unmittelbar betroffen, sondern lediglich mittelbar aufgrund einer Umplanung der Fluggesellschaft.
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