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Klage eines israelischen Staatsbürgers gegen kuwaitische Fluggesellschaft abgewiesen

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Das Landgericht Frankfurt am Main hat Ansprüche eines israelischen Staatsbürgers gegen eine kuwaitische Fluggesellschaft auf Beförderung sowie auf Entschädigung wegen einer Diskriminierung zurückgewiesen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der israelische Kläger hatte über ein Online-Portal bei der beklagten Fluggesellschaft einen Flug von Frankfurt nach Bangkok mit einem rund fünfstündigen Zwischenstopp in Kuwait-Stadt gebucht. Nachdem der Kläger der kuwaitischen Fluggesellschaft später seine israelische Staatsangehörigkeit mitteilte, stornierte diese den Flug.

Die kuwaitische Fluggesellschaft begründet ihr Vorgehen mit einem kuwaitischen Gesetz aus dem Jahr 1964 (sog. Einheitsgesetz zum Israel-Boykott), das es ihr untersage, Vereinbarungen mit israelischen Staatsbürgern zu schließen. Verstöße dagegen seien in Kuwait mit Strafe bedroht. Die Fluggesellschaft hat dem Kläger angeboten, ihn auf ihre Kosten durch eine andere Fluggesellschaft ohne Zwischenlandung in Kuwait von Frankfurt nach Bangkok zu befördern. Der Kläger hat dieses Angebot nicht angenommen. Er möchte, dass die kuwaitische Fluggesellschaft selbst ihm den verbindlich gebuchten Flug mit Stopp in Kuwait ermöglicht. Hilfsweise möchte der Kläger wegen einer Diskriminierung durch die Airline entschädigt werden.

Das Landgericht hat entschieden, dass es der kuwaitischen Fluggesellschaft aus rechtlichen Gründen unmöglich ist, den Kläger aufgrund seiner israelischen Staatsbürgerschaft zu befördern. Das Einheitsgesetz zum Israel-Boykott verbiete es nämlich der kuwaitischen Fluggesellschaft als juristischer Person des Staates Kuwait, einen Vertrag mit einem israelischen Staatsangehörigen zu schließen. Verstöße dagegen würden in Kuwait mit Gefängnisstrafe, harter Arbeit oder Geldstrafe geahndet. Es sei einer Vertragspartei nicht zumutbar, einen Vertrag zu erfüllen, wenn sie damit einen Gesetzesverstoß nach den Regeln ihres eigenen Staates begehe und sie deswegen damit rechnen müsse, dort bestraft zu werden. Das Landgericht hat ausgeführt: „Es geht bei der Beurteilung einer rechtlichen Unmöglichkeit nicht darum, aus Sicht eines deutschen Gerichts zu beurteilen, ob das Gesetz eines fremden Staates – hier das Gesetz (…) des Staates Kuwait – sinnvoll ist und ob es nach den Wertungen der deutschen und europäischen Rechtsordnung Bestand haben könnte.“ Eine inhaltliche Bewertung des kuwaitischen Einheitsgesetzes zum Israel-Boykott ist mit dem heute verkündeten Urteil daher nicht – auch nicht mittelbar – verbunden.

Darüber hinaus hat das Landgericht dem israelischen Kläger keine Entschädigung wegen einer Diskriminierung durch die Fluggesellschaft zugesprochen. Das Antidiskriminierungsgesetz verbiete u. a. eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft oder der Religion. Eine Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit werde durch das Antidiskriminierungsgesetz hingegen nicht sanktioniert. Der Gesetzgeber habe daher keine Grundlage geschaffen, um dem israelischen Staatsbürger im vorliegenden Fall eine Entschädigung zuzusprechen. Die kuwaitische Fluggesellschaft könne auch nicht aufgrund einer nur mittelbaren Diskriminierung des israelischen Staatsbürgers zu einer Geldentschädigung verurteilt werden. Denn das kuwaitische Einheitsgesetz zum Israel-Boykott verbiete generell Verträge mit israelischen Staatsbürgern und zwar unabhängig davon, welcher Religion sie angehörten.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig und kann mit der Berufung angefochten werden. Sie kann innerhalb eines Monates ab Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht eingelegt werden.


LG Frankfurt/Main, 16.11.2017 - Az: 2-24 O 37/17

ECLI:DE:LGFFM:2017:1116.2.24O37.17.00

Quelle: PM des LG Frankfurt/Main

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