Kollidiert ein von hinten kommender Skifahrer mit einem vor ihm fahrenden Skifahrer, spricht der Beweis des ersten Anscheins für ein schuldhaftes Verhalten des Auffahrenden, da dieser nach der FIS-Regel Nr. 3 seine Fahrspur so zu wählen hat, dass er den Vorausfahrenden nicht gefährdet. Gelingt dem Auffahrenden die Erschütterung dieses Anscheinsbeweises nicht, haftet er für die entstandenen Schäden vollumfänglich.
Haftung bei Zusammenstößen auf der Skipiste
Kollidieren zwei Skifahrer auf der Piste, stellt sich regelmäßig die Frage, wessen Fahrverhalten für den Unfall ursächlich war und wer infolgedessen für die entstandenen Schäden haftet. Da sich Skiunfälle meist ohne unbeteiligte Zeugen und in schneller Bewegungsabfolge ereignen, ist die Aufklärung des genauen Unfallhergangs häufig schwierig. In derartigen Konstellationen kommt der Frage, wen die Beweislast für ein pflichtwidriges Verhalten trifft, entscheidende Bedeutung zu.Welches Recht ist bei Auslandsunfällen anwendbar?
Ereignet sich der Unfall im Ausland, haben beide Beteiligte aber ihren Wohnsitz im Inland, ist gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung) das Recht des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien - vorliegend deutsches Recht - anzuwenden. Für die Beurteilung des Verschuldens sind jedoch die am Unfallort geltenden konkreten Verhaltensregeln heranzuziehen. Nach österreichischem Recht bemisst sich das von einem Skifahrer geforderte Verhalten nach den Regeln des internationalen Skiverbands (FIS) (vgl. OLG München, 30.11.2016 - Az: 3 U 2750/16; OLG Dresden, 30.01.2013 - Az: 13 U 956/12; OLG Hamm, 17.05.2001 - Az: 27 U 209/00).Welche Pflichten treffen den von hinten kommenden Skifahrer?
Die FIS-Regel Nr. 3 verpflichtet den von hinten kommenden Skifahrer, seine Fahrspur so zu wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer nicht gefährdet. Dem vorausfahrenden Skifahrer kommt hierbei ein uneingeschränkter Vorrang zu. Der nachfolgende Skifahrer muss demgegenüber ausreichenden Abstand einhalten, um dem Vorausfahrenden für dessen Bewegungen genügend Raum zu belassen. Er hat vorausschauend mit sämtlichen Bewegungen des unten Fahrenden zu rechnen, einschließlich weiter Schwünge, Schrägfahrten, Bögen mit großen Radien sowie jederzeitiger Richtungswechsel, und sein eigenes Verhalten hierauf einzustellen. Ein Vertrauen darauf, dass der Vorausfahrende seine bisherige Fahrweise in einem bestimmten Pistenbereich beibehält, besteht nicht. Demgegenüber trifft den vorausfahrenden Skifahrer nach der FIS-Regel Nr. 2 lediglich die Pflicht zur Beachtung der in seinem Gesichtsfeld liegenden Vorgänge; eine Beobachtungspflicht in Bezug auf von hinten herannahende Skifahrer besteht nicht (vgl. OLG München, 30.11.2016 - Az: 3 U 2750/16).Wie wirkt sich der Anscheinsbeweis bei einer Auffahrkollision aus?
Bei einem Zusammenprall zwischen einem vorausfahrenden und einem nachfolgenden Skifahrer streitet der Beweis des ersten Anscheins für ein sorgfaltswidriges Verhalten des von hinten kommenden Skifahrers. Diese Beweiserleichterung beruht auf der Erwägung, dass der hinten fahrende Skifahrer sicherzustellen hat, dass dem Vorausfahrenden der ihm zustehende Vorrang gewährt wird, während dieser sich während der Fahrt nicht nach hinten vergewissern muss. Ein Zusammenprall zwischen voranfahrendem und hinterherfahrendem Skifahrer beruht daher typischerweise auf einem Fehlverhalten des Hinterherfahrenden (vgl. BGH, 19.04.2001 - Az: I ZR 238/98), sodass der erste Anschein ein Verschulden des nachfolgenden Skifahrers annehmen lässt (vgl. OLG München, 30.11.2016 - Az: 3 U 2750/16). Dem in Anspruch genommenen Skifahrer verbleibt die Möglichkeit, diesen Anscheinsbeweis durch den Nachweis eines atypischen, abweichenden Geschehensablaufs zu erschüttern. Gelingt ihm dies nicht, hat er für die Unfallfolgen einzustehen, ohne dass es auf den genauen Kollisionswinkel oder die exakten Berührungspunkte der Beteiligten streitentscheidend ankommt.Zulässigkeit einer Teilklage beim Schmerzensgeld
Da eine Schmerzensgeldforderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet ist, ist sie grundsätzlich teilbar. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Schmerzensgeldes gebietet es nicht, dass der Verletzte in jedem Fall auch alle zukünftigen und objektiv vorhersehbaren Beeinträchtigungen mit einem Leistungsantrag erfassen muss. Ein Geschädigter kann ein Schmerzensgeld daher zunächst im Wege einer offenen Teilklage geltend machen, sofern die Teilklage so abgegrenzt wird, dass erkennbar ist, um welchen Teil eines Gesamtanspruchs es sich handelt. Zulässig ist es insbesondere, die Teilklage auf solche Verletzungsfolgen zu begrenzen, die bis zu einem bestimmten Zeitpunkt - etwa bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung - eingetreten sind (vgl. BGH, 20.01.2004 - Az: VI ZR 70/03).Bemessung des Schmerzensgeldes
Maßgebend für die Bemessung des Schmerzensgeldes sind im Wesentlichen die Schwere der Verletzungen, das durch diese bedingte Leiden, dessen Dauer, das Ausmaß der Wahrnehmung der Beeinträchtigung durch den Verletzten sowie der Grad des Verschuldens des Schädigers (vgl. BGH, 12.05.1998 - Az: VI ZR 182/97). Die mit der Verletzung verbundene Lebensbeeinträchtigung steht dabei im Verhältnis zu den übrigen zu berücksichtigenden Umständen an der Spitze, da Heftigkeit und Dauer der Schmerzen und Leiden das ausschlaggebende Moment für den angerichteten immateriellen Schaden bilden (vgl. BGH, 20.01.2004 - Az: VI ZR 70/03). Zudem kommt dem Gedanken besondere Bedeutung zu, dass für vergleichbare Verletzungen unabhängig vom Haftungsgrund ein annähernd gleiches Schmerzensgeld zu gewähren ist. Bei der Bemessung eines Teil-Schmerzensgeldes bleiben Dauerfolgen, die noch nicht abschließend feststehen, außer Betracht, während bereits eingetretene psychische Belastungen - etwa im Hinblick auf eine bereits feststehende weitere Operation oder zu erwartende Spätfolgen - zu berücksichtigen sind.Vorteilsausgleichung bei Verpflegungsmehrkosten während stationärer Behandlung
Zuzahlungen zu einem stationären Krankenhausaufenthalt sind unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung nicht in voller Höhe erstattungsfähig. Der Geschädigte muss sich auf die im Krankenhaus angefallenen Verpflegungskosten diejenigen Kosten anrechnen lassen, die ihm ohne den Unfall ohnehin als eigene Verpflegungskosten entstanden wären (vgl. KG Berlin, 12.03.2009 - Az: 22 U 39/06; OLG Celle, 04.07.1985 - Az: 5 U 244/84). Die ersparten Aufwendungen sind dabei im Wege der Schätzung nach § 287 ZPO zu ermitteln, sofern kein konkreter Vortrag zu den individuellen Lebenshaltungskosten des Geschädigten vorliegt.Feststellungsinteresse bei ungewissen Spätfolgen
Das für einen Feststellungsantrag gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor, wenn die Möglichkeit eines künftigen Schadenseintritts besteht. Diese Möglichkeit darf nur verneint werden, wenn aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (vgl. BGH, 16.01.2001 - Az: VI ZR 381/99). Für die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Schadenseintritts genügt es, dass bereits eine dauerhafte Minderung der Erwerbsfähigkeit sowie fortbestehende Belastungseinschränkungen eingetreten sind und zusätzlich eine weitere Operation sowie mögliche Spätfolgen im Raum stehen (vgl. BGH, 23.04.1991 - Az: X ZR 77/89).
LG Köln, 15.08.2017 - Az: 30 O 53/17
ECLI:DE:LGK:2017:0815.30O53.17.00
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