Ist es zu einem sogenannten wilden Streik (hier: massenhafte Krankmeldungen) des Flugpersonals gekommen, so dass Flüge annulliert werden mussten, so kann sich die Fluggesellschaft nicht auf außergewöhnliche Umstände berufen. Ein umfangreicher und unvorhergesehener Ausfall von Personal gehört zur normalen Tätigkeit der Fluggesellschaft, ein gleiches gilt für vorgeschobene Krankmeldungen, da diese Krankmeldungswelle nicht von außen oder durch Dritte verursacht wurde, sondern allein auf innerbetrieblichen Vorgängen beruhte (hier: Unzufriedenheit des Personals mit geplanten Umstrukturierungen).
Daher steht betroffenen Passagieren eine EU-Ausgleichszahlung zu.
Daher steht betroffenen Passagieren eine EU-Ausgleichszahlung zu.
AG Hannover, 03.05.2017 - Az: 425 C 1171/17
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