Die Reiserücktrittskostenversicherung muss nicht eintreten, wenn ein Reisender die gebuchte Reise storniert, weil er wegen Wechsel des Arbeitsorts umziehen muss. Der Umzug (hier: wenige Tage nach der geplanten Reise) macht den Reiseantritt nicht unzumutbar. Dies galt vorliegend, obwohl Versicherungsschutz für den Fall einer unerwarteten Aufnahme eines Arbeitsplatzverhältnisses oder eines unerwarteten Wechsels des Arbeitgebers bestand. Dieser Fall lag aber vorliegend nicht vor, da der Betroffene nur versetzt wurde. Sinn und Zweck der Reiserücktrittskostenversicherung ist aber nicht der Schutz vor Umzug sondern der Schutz vor einer Unzumutbarkeit des Reiseantritts wegen einer Urlaubssperre des neuen Arbeitgebers.
AG München, 04.01.2013 - Az: 261 C 21740/12
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