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Falsche Rechnung eingereicht - Reisenkrankenversicherungsschutz futsch!

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Reisekrankenversichererung wird insgesamt Leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer auch nur einzelne falsche Belege einreicht.

Dies gilt auch für denn Fall das tatsächlich eine Auslandserkrankung vorlag und Kosten angefallen sind.

Die Vorlage einzelner falscher Rechnungen stellt eine Obliegenheitsverletzung dar (versuchte Täuschung), die zur Leistungsfreiheit für den gesamten Versicherungsfall führt.


AG München, 14.12.2005 - Az: 262 C 14671/05

ECLI:DE:AGMUENC:2005:1214.262C14671.05.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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