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Arbeitnehmerhaftung: Keine Schadensersatzpflicht ohne klare Zuständigkeit

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Ein Arbeitgeber kann von einem Arbeitnehmer nur dann Schadensersatz wegen einer arbeitsvertraglichen Pflichtverletzung verlangen, wenn diesem tatsächlich die konkrete Aufgabe oblag, aus deren mangelhafter Erfüllung der Schaden entstanden ist. Trägt der Arbeitgeber selbst nicht schlüssig vor, dass die betreffende Aufgabe dem Arbeitnehmer übertragen war, und ergibt sich aus den Umständen vielmehr die Zuständigkeit einer anderen Person, scheidet ein Schadensersatzanspruch bereits mangels Pflichtverletzung aus - unabhängig von Fragen des Verschuldens oder einer etwaigen Ausschlussfrist.

Haftung des Arbeitnehmers für Pflichtverletzungen

Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers gegen einen Arbeitnehmer aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus, dass der Arbeitnehmer eine ihm obliegende Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis schuldhaft verletzt hat. Dabei gilt im Arbeitsverhältnis über § 619a BGB eine von § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB abweichende Beweislastverteilung: Anders als im allgemeinen Schuldrecht trägt nicht der Arbeitnehmer die Beweislast für sein Nichtvertretenmüssen, sondern der Arbeitgeber muss sowohl die Pflichtverletzung als auch das Vertretenmüssen des Arbeitnehmers darlegen und gegebenenfalls beweisen.

Ergänzend greifen die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung, die auf eine entsprechende Anwendung des § 254 BGB gestützt werden. Diese Haftungsprivilegierung ist verfassungsrechtlich in der Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG verankert. Maßgeblich für den Umfang einer etwaigen Haftung ist der Verschuldensgrad: Bei leichtester Fahrlässigkeit - also Fehlern, die auch dem gewissenhaftesten Arbeitnehmer unterlaufen können - entfällt die Haftung vollständig. Mittlere Fahrlässigkeit führt zu einer quotalen Haftung, während bei grober Fahrlässigkeit grundsätzlich eine volle Haftung eintritt, sofern diese nicht ausnahmsweise aus Gründen der Existenzgefährdung zu reduzieren ist. Vorsätzliches Handeln führt stets zur vollen Haftung (vgl. BAG, 27.09.1994 - Az: GS 1/89 (A)).

Wann liegt überhaupt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor?

Vor der Prüfung des Verschuldens ist zunächst festzustellen, ob dem Arbeitnehmer die betreffende Aufgabe im maßgeblichen Zeitraum tatsächlich oblag. Fehlt es bereits an einer entsprechenden arbeitsvertraglichen Zuständigkeit, scheidet eine Pflichtverletzung von vornherein aus, ohne dass es auf Fragen des Verschuldens oder der Schadenshöhe noch ankäme.


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LAG München, 20.06.2023 - Az: 6 Sa 619/22


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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