Die einer Auslandsreise-Krankenversicherung zu Grunde liegenden Klauseln
"Als Ausland .... gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt..."
und
"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch und deren Folgen"
sind wegen Verstoßes gegen § 9 I AGBG unwirksam.
"Als Ausland .... gilt nicht das Staatsgebiet, dessen Staatsangehörigkeit die versicherte Person besitzt..."
und
"Keine Leistungspflicht besteht für Untersuchung und Behandlung zur Schwangerschaftsüberwachung, ferner für Entbindung und Schwangerschaftsabbruch und deren Folgen"
sind wegen Verstoßes gegen § 9 I AGBG unwirksam.
BGH, 11.11.2000 - Az: IV ZR 235/99
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