Bei der Beeinträchtigung einer Reise durch eine rund um das gebuchte Hotel liegende und Tag und Nacht betriebene Großbaustelle ist eine Minderung des Reisepreises von 60% sowie ein Schadensersatzanspruch wegen verdorbenen Urlaubes in Höhe von 60,- DM/Tag gerechtfertigt.
LG Köln, 25.06.1996 - Az: 3 O 27/96
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