Ist ein Zug überbelegt, so sind auch Zweite-Klasse Passagiere in der ersten Klasse von Passagieren der Ersten-Klasse zu dulden. Vollbelegung, Lärmbelästigung aufgrund von Telefonaten sowie hastiger Fast-food-Verzehr sind auch von Erste-Klasse Passagieren hinzunehmen.
Vorliegend wurde eine entsprechende Schadensersatzklage wegen Schlechtleistung abgewiesen.
Vorliegend wurde eine entsprechende Schadensersatzklage wegen Schlechtleistung abgewiesen.
AG Frankfurt/Main - Az: 30 C 687/04-25
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