Im vorliegenden Fall wurde einer Reisegruppe statt Bus mit Fahrer ein Geländewagen zur Verfügung gestellt, den jedoch ein Reisender steuern musste.
Aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursachte dieser nun einen Unfall, bei welchem mehrere Mitfahrer verletzt wurden, die nun vom (freiwilligen) Fahrer Schadenersatz verlangten.
Es handelt sich hier um ein Tätigwerden „aus Gefälligkeit“, denn der freiwillige Fahrer war dazu in keiner Weise verpflichtet.
Nach Ansicht des Gerichts ist bei einer solchen Gefälligkeitsfahrt von einem stillschweigenden Haftungsverzicht der Mitfahrer auszugehen. Es kann von dem Urlauber, der freiwillig andere Reisende mitgenommen hat, nicht erwartet werden, für die Folgen leichter Fahrlässigkeit haften zu müssen.
Aufgrund leichter Fahrlässigkeit verursachte dieser nun einen Unfall, bei welchem mehrere Mitfahrer verletzt wurden, die nun vom (freiwilligen) Fahrer Schadenersatz verlangten.
Es handelt sich hier um ein Tätigwerden „aus Gefälligkeit“, denn der freiwillige Fahrer war dazu in keiner Weise verpflichtet.
Nach Ansicht des Gerichts ist bei einer solchen Gefälligkeitsfahrt von einem stillschweigenden Haftungsverzicht der Mitfahrer auszugehen. Es kann von dem Urlauber, der freiwillig andere Reisende mitgenommen hat, nicht erwartet werden, für die Folgen leichter Fahrlässigkeit haften zu müssen.
OLG Köln, 19.09.2001 - Az: 26 U 24/01
ECLI:DE:OLGK:2001:0919.26U24.01.00
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