Lärmgeplagte Urlauber können nicht nur den vollen Reisepreis zurückverlangen, sondern zudem eine Entschädigung wegen nutzlos vertaner Urlaubszeit beanspruchen, wenn sich das Ferienhotel neben einer Autobahn befindet.
Dies entschied das Landgericht Düsseldorf in einem Fall, in dem der Reiseveranstalter im Katalog zwar angegeben hatte, die Zimmer lägen zur Straße.
Dieser Hinweis, so das Gericht, sei indes verharmlosend, da der Autolärm von der dichtbefahrenen und nur 150m entfernt liegenden Autobahn Tag und Nacht auch bei geschlossenem Fenster und eingeschaltetem Radio nicht zu überhören gewesen sei.
LG Düsseldorf, 19.01.2001 - Az: 22 S 261/99
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