Eine geltungserhaltende Reduzierung kommt bei einer unwirksamen Stornoklausel nicht in Betracht.
Auf die branchenüblichen Sätze kann daher zur Schätzung der der angemessenen Stornokosten nicht zurückgegriffen werden.
Auf die branchenüblichen Sätze kann daher zur Schätzung der der angemessenen Stornokosten nicht zurückgegriffen werden.
AG Bad Homburg, 10.04.2003 - Az: 2 C 1901/02 (22)
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