Sofern Gastschüler oder dessen Eltern Mängel wie zu kleine Zimmer oder unzureichendes Essen nicht umgehend während des Auslandsaufenthalts beim Veranstalter melden, besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. Die Minderjährigkeit des Reiseteilnehmers führt nicht zum Ausschluss der Mängelrügepflicht.
LG Frankenthal, 11.02.2009 - Az: 2 S 295/08
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