Bei der Buchung einer All-Inclusive-Reise muss die Bereitschaft bestehen, eine Kennzeichnung (Armband, Ausweis) zu tragen. Es handelt sich hierbei nicht um einen Mangel, sondern vielmehr um eine Unannehmlichkeit.
Somit ist eine Verpflichtung ein Armband zu tragen, keine Grundlage für eine Reiseentschädigung, da hierdurch weder eine Behinderung bei Urlaubsaktivitäten noch bei der Körperpflege entsteht. Es besteht kein Unterschied zu einer Mitgliedskarte o.ä..
AG Bad Homburg, 31.03.1999 - Az: 2 C 276/99 (22)
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline – bekannt aus Bild.de
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)
Sehr gute Anwälte!!! Eine schnelle problemlose und ausführlich präzise Beratung.
Kann ich nur weiterempfehlen! MfG
RJanson, Rodenbach
Sehr schnelle und kompetente Beratung! Auch Rückfragen wurden umgehend beantwortet. Aufgrund der Rückmeldungen wurde die Sache (Rücktritt vom ...