Die einmonatige Ausschlussfrist (§ 6 51g BGB) für die Anmeldung von Ansprüchen wegen Reisemängeln beim Reiseveranstalter wird auch dann gewahrt, wenn ein Fax schreiben, mit dem die Ansprüche geltend gemacht werden, am letzten Tag der Frist um 17:40 nach Büroschluss bei dem Reiseveranstalter eingeht.
LG Düsseldorf, 30.12.1999 - Az: 22 S 62/99
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