Muss der Reisende bei einer All - inclusive - Reise ein nicht abnehmbares Plastikarmband tragen, weil er sonst an den Mahlzeiten nicht teilnehmen könnte, kann er den Reisepreis um 5% mindern. Dieses Recht entfällt nicht, wenn im Katalog lediglich folgender Hinweis steht: „Als Berechtigungs/Identifizierungshinweis ist in den meisten Hotels immer ein Armbändchen zu tragen“. Aus diesem Hinweis kann der Reisende nämlich weder entnehmen, ob die Tragepflicht auch in dem von ihm gebuchten Hotel besteht, noch geht daraus hervor, dass das Armband nicht abgenommen werdeen kann.
LG Frankfurt/Main, 19.08.1999 - Az: 2/24 S 341/98
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