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Voreingestellte Reiserücktrittskosten-Versicherung bei ebookers.com

Reiserecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

ebookers.com vertreibt über ein von ihr betriebenes Online-Reiseportal Flugreisen. Hat der Kunde während des Buchungsvorgangs auf der Website von ebookers.com einen bestimmten Flug ausgewählt, erscheint auf dieser Website oben rechts unter der Überschrift „Ihre aktuellen Reisekosten“ eine Aufstellung der Kosten. Diese Aufstellung enthält neben den Kosten für den Flug selbst einen Betrag für „Steuern und Gebühren“ und die weitere Position „Versicherung Rücktrittskostenschutz“, die voreingestellt ist. Die Summe dieser Kosten ergibt den „Gesamtreisepreis“.

Im Fall der endgültigen Buchung ist dieser Gesamtreisepreis von dem Kunden in einer Summe an ebookers.com zu zahlen. Diese entrichtet sodann die Kosten des Flugscheins an das betreffende Luftverkehrsunternehmen und die Kosten der Reiserücktrittsversicherung an eine Versicherungsgesellschaft, die rechtlich und wirtschaftlich nicht zu dem Luftverkehrsunternehmen gehört. ebookers.com leitet auch die Steuern und Gebühren weiter. Am Ende der Website von ebookers.com wird der Kunde darauf hingewiesen, wie er zu verfahren hat, wenn er die Reiserücktrittsversicherung nicht abschließen möchte: er muss dann sein Einverständnis ausdrücklich verweigern („Opt-out“).

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. - sieht in dieser Art und Weise des Vertriebs von Flugreisen einen Verstoß gegen Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1008/2008, und er verlangt, dass ebookers.com es unterlässt, während des Vorgangs der Buchung von Flügen auf ihrem Online-Portal als Voreinstellung den Abschluss einer Reiserücktrittsversicherung vorzusehen.

Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung Nr. 1008/2008 dahin auszulegen ist, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.

Der Gerichtshof erkannte hierzu für Recht:

Der Begriff „fakultative Zusatzkosten“ in Art. 23 Abs. 1 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft ist dahin auszulegen, dass er im Zusammenhang mit Flugreisen stehende Kosten von Leistungen wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Reiserücktrittsversicherung erfasst, die von einer anderen Person als dem Luftverkehrsunternehmen erbracht und von dem Vermittler dieser Reise in einem Gesamtpreis gemeinsam mit dem Flugpreis von dem Kunden erhoben werden.


EuGH, 19.07.2012 - Az: C-112/11

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