Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt, das einen obligatorischen Preisbestandteil darstellt, ist in den Endpreis der Reise miteinzubeziehen. Dies gilt auch dann, wenn in wenigen Fällen ein vermindertes Serviceentgelt zu zahlen ist. Daher kann sich der Betroffene auch nicht darauf berufen, es sei bei Vertragsabschluss völlig unklar, ob oder in welcher Höhe das Serviceentgelt anfallen wird. Die bestehenden Ausnahmen für die Zahlungspflicht stellen Ausnahmefälle dar, die es nicht rechtfertigen, das Serviceentgelt vom Endpreis auszunehmen, dass Kinder ein ermäßigtes Serviceentgelt zahlen müssen, ändert ebenfalls nichts. Denn es entspricht der Üblichkeit, dass Kinder allgemein einen ganz anderen Reisepreis zahlen müssen.
OLG Jena, 19.02.2014 - Az: 2 U 668/13
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