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Serviceentgelt bei einer Kreuzfahrt

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Wird eine Kreuzfahrt im Rahmen einer Anzeige beworben, so muss der Endpreis angegeben werden - und zwar einschließlich aller berechenbaren Reiseleistungen. Lediglich solche Leistungen, die als beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden

Zu den berechenbaren Reiseleistungen gehört auch ein Serviceentgelt das von Schiffsreisenden mit einem festen Betrag von 7,00 € pro Person und Tag der Reise vom Bordkonto abgebucht wird, da die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen.

Beim Serviceentgelt handelt es sich nicht ein fakultatives Trinkgeld, sondern ein Entgelt für den während der Reise erbrachten und geschuldeten Service.

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OLG Koblenz, 04.06.2014 - Az: 9 U 1324/13

ECLI:DE:OLGKOBL:2014:0604.9U1324.13.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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