Im vorliegenden Fall kassierte das Gericht eine in den AGB vorgesehene
Stornokostenregelung, nach der der Reisende bei Rücktritt von einer Kreuzfahrtreise bis zum 60. Tag vor dem geplanten Abreisetag eine Stornopauschale i.H.v. 50% schuldet.
Dies verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen § 309 Abs. 1 Nr. 5a BGB, da eine solche Schadenshöhe den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt.
Die Klausel verstößt damit gegen § 309 Absatz 1 Nummer 5a BGB und ist, da es sich hierbei um ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit handelt, unwirksam.
Gemäß
§ 651i Absatz 1 BGB kann der Reisende vor Reisebeginn jederzeit von dem
Reisevertrag zurücktreten. In einem solchen Fall verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, an seine Stelle tritt eine angemessene Entschädigung, die der Reiseveranstalter gemäß § 651i Absatz 3 BGB auch pauschal als Vomhundertsatz des Reisepreises festsetzen kann. Bei der Festsetzung der Pauschale sind die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge ersparten Aufwendungen und der durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung gewöhnlich mögliche Erwerb zu berücksichtigen. Deshalb muss sich der Reiseveranstalter nicht nur den böswillig unterlassenen, sondern jeden möglichen anderweitigen Erwerb sowie die gewöhnlich ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. Dieses ist bereits bei der Bemessung der Rücktrittspauschale zu berücksichtigen und nicht erst bei zuzulassenden Einwendungen des Reisenden (vgl. OLG Nürnberg, 20.07.1999 - Az: 3 U 1559/99). Ausgangspunkt für die Bemessung der Pauschale ist der Reisepreis.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder kostenlos und unverbindlich registrieren.