Im vorliegenden Fall wollten zwei Kreuzfahrtgäste Minderungsansprüche gelten machen, weil sich an Bord der Hund eines Artisten befand, die zusammen für die Abendunterhaltung sorgten.
Der Hund erledigte nämlich zweimal täglich auf dem Passagierdeck sein Geschäft, welches dann mit Wasser von Bord gespült wurde. Die Reisenden sahen sich dadurch belästigt.
Vor Gericht scheiterten die Gäste jedoch direkt, die Klage wurde vom Richter abgewiesen.
Dass der Hund sein Geschäft an Bord verrichtete, war nach Ansicht des Gerichts angesichts der Landgang-Verbote unausweichlich.
AG Offenbach, 23.03.2009 - Az: 340 C 29/08
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