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„Direkt am Strand“: Reisekataloge übersetzt

Reiserecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Beschreibt ein Reisekatalog eine Ferienanlage als „direkt am Strand“ gelegen, ist die Aussagekraft nur bedingt gegeben.

Bei der Berechnung kommt der Punkt der Ferienanlage zur Berücksichtigung, der dem Strand am nächsten liegt. Liegt der Unterbringungort des Urlaubers am anderen Ende der Anlage, so ist der längere Weg zum Strand hinzunehmen.

Das Gericht wies aus diesem Grund im zu entscheidenden Fall die Klage auf Minderung des Reisepreises ab, weil zwischen Unterkunft und Strand 800 Meter lagen.

Und selbst dann, wenn es „Ferienwohnung direkt am Strand“ geheißen hätte, würde dieses nicht bedeuten, dass der Strand zum Baden geeignet ist.


LG Kleve, 02.12.1998 - Az: 4 S 195/98


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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