Ein Hotelbetreiber ist aus dem geschlossenen Beherbergungsvertrag verpflichtet, seinem Gast den gefahrlosen Zutritt zum Hotelzimmer zu gewährleisten. Das gilt - jedenfalls bei einer entsprechenden Abrede - zu jeder Zeit.
Diese Pflicht wird verletzt, wenn die Hoteleingangstür von dem spät nachts zurückkehrenden Gast mit dem ihm zur Verfügung gestellten Schüssel deshalb nicht geöffnet werden kann, weil von innen noch ein Schlüssel steckt und der Hotelbetreiber nur unzureichende oder für den - die Deutsche Sprache nur unzureichend verstehenden - Beauftragten nicht verständliche Anweisungen zum Abziehen des Schlüssels und zur Rückkehr des Gastes erteilt hat.
Verletzt in einem solchen Fall der Beauftragte den Gast bei dessen Versuch, in das Hotel zu gelangen, mit einem Messer, sind die Verletzungsfolgen dem Hotelbetreiber zuzurechnen, selbst wenn der beauftragte Dritte vorsätzlich gehandelt hat. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein unmittelbarer zeitlicher und räumlicher Zusammenhang zwischen dem Zutrittsversuch (bzw. der daraus resultierenden Auseinandersetzung) und den Verletzungshandlungen bestand.
Der Gast muss sich kein anspruchsausschließendes bzw. anspruchskürzendes Mitverschulden zurechnen lassen, wenn er trotz des Widerstandes des Beauftragten versucht, durch die geöffnete Hoteleingangstür in das Hotel zu gelangen. Gleiches gilt, wenn er sich in die Hoteleingangshalle begibt, um sich vor dem mit einem Messer bewaffneten Beauftragten in Sicherheit zu bringen und Hilfe zu holen.