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Kaltes Wasser im Hotel?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Vorliegend war im Hotelzimmer wegen eines technischen Defekts kein warmes Wasser verfügbar. Dies rechtfertigt eine Minderung des Reisepreises (für die Unterkunft) um 5%.

Da die Unterkunft auch nur alle drei Tage gesäubert wurde, war eine weitere Minderung i.H.v. 5% gerechtfertigt, da bei einer Buchung mit Halbpension üblicherweise davon ausgegangen werden kann, dass eine tägliche Zimmereinigung erfolgt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Reiseleistung war mangelhaft, da in der Zeit vom 15.7. bis 19.7.2000 im Zimmer der Klägerin kein warmes Wasser verfügbar war und in diesem Zeitraum das Zimmer nur alle drei Tage gereinigt wurde.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts nachgewiesen, dass während der ersten vier Tage der Reise im Zimmer der Klägerin weder Warmwasser zur Verfügung stand noch dieses Zimmer täglich gereinigt wurde. Die Zeuginnen W. und M. bestätigten übereinstimmend, dass aufgrund eines technischen Defektes im Hotel kein Warmwasser zur Verfügung stand. Darüber hinaus würden die Zimmer nur alle drei Tage gereinigt.

Das Fehlen von Warmwasser und eine im 3-Tages-Rhythmus stattfindende Zimmerreinigung stellen einen Reisemangel dar.

Dies gilt hinsichtlich der Zimmerreinigung auch dann, wenn die Klägerin ein Appartement gebucht hat. Aufgrund der Reisebeschreibung in dem Reiseprospekt der Beklagten war nicht hinreichend erkennbar, dass bei einer Unterbringung in einem Appartement eine Zimmerreinigung nur alle drei Tage erfolgen wird. Bei Buchung einer Reise mit Halbpension geht der Reisende mangels entgegenstehender Angaben regelmäßig davon aus, dass eine tägliche Zimmerreinigung erfolgt. Allein aufgrund der Buchung eines Studios war für die Klägerin ein abweichender Reinigungsrhythmus nicht erkennbar, sodass die fehlende tägliche Reinigung aufgrund der Abweichung zur vertraglich geschuldeten Leistung einen Reisemangel darstellt.

Hinsichtlich des fehlenden warmen Wassers und der nur alle drei Tage stattfindenden Zimmerreinigung erachtet das Gericht für jeden der beiden Mängel eine Minderung von 5 % des Reisepreises für vier Tage als ausreichend und angemessen.


AG Bielefeld, 09.07.2001 - Az: 42 C 1263/00

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Erik, Oranienburg