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„Do not disturb“ ist zu beachten!

Reiserecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Es besteht keine Verpflichtung eines örtlichen Mitarbeiters des Reiseveranstalters dazu, ein Hotelzimmer, das mit dem Hinweis "Do not disturb" versehen wurde auf Wunsch einer anderen Person öffnen zu lassen, wenn keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Notfall vorliegt.

Im vorliegenden Fall stellte sich später heraus, dass der betroffene Gast bewusstlos im Zimmer lag.

Ursächlich war ein Nierenversagen. Der Gast musste dann einige Tage in einer Intensivstation behandelt werden.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft die Verkehrssicherungspflicht für das Hotel bzw. den Club und seine Einrichtungen in erster Linie den Hotel- bzw. Clubbetreiber. Daneben hat zwar auch der Reiseveranstalter eine eigene Verkehrssicherungspflicht bei der Vorbereitung und Durchführung der von ihm veranstalteten Reisen.

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OLG Frankfurt, 28.09.2009 - Az: 16 U 23/09

ECLI:DE:OLGHE:2009:0928.16U23.09.0A

Vorgehend: LG Frankfurt/Main, 09.01.2009 - Az: 2-19 O 153/08


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)

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