Eine auf eine Anfrage nach einer Hotelreservierung folgende Reservierungsbestätigung durch das Hotel stellt für beide Seiten keine unverbindliche Reservierung dar. Vielmehr kommt hierdurch ein Beherbergungsvertrag zustande.
Die Annahme, dass eine Anfrage für den Gast eine unverbindliche Reservierung, für den Hotelier jedoch dagegen eine feste Verpflichtung begründet, ist völlig unüblich.
Die Vereinbarung der Zimmerpreise ist kein wesentlicher Bestandteil des Beherbergungsvertrages.
Wenn der Gast in seiner Anfrage keine Zimmerpreise erwähnt, erklärt er sich bereit, die Zimmer zu dem im Hotel üblichen Preisen anzumieten.
Durch das Rückfax des Hotels indem das Vertragsangebot - ganz oder nur eingeschränkt - angenommen wird, ist damit ein Vertrag zu den üblichen Preisen zustande gekommen.
Die Annahme, dass eine Anfrage für den Gast eine unverbindliche Reservierung, für den Hotelier jedoch dagegen eine feste Verpflichtung begründet, ist völlig unüblich.
Die Vereinbarung der Zimmerpreise ist kein wesentlicher Bestandteil des Beherbergungsvertrages.
Wenn der Gast in seiner Anfrage keine Zimmerpreise erwähnt, erklärt er sich bereit, die Zimmer zu dem im Hotel üblichen Preisen anzumieten.
Durch das Rückfax des Hotels indem das Vertragsangebot - ganz oder nur eingeschränkt - angenommen wird, ist damit ein Vertrag zu den üblichen Preisen zustande gekommen.
LG Frankfurt/Main, 18.08.2005 - Az: 2-01 S 52/04
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