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Bei Baulärm kann gemindert werden!
Reiserecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wird ein
Reisender in seiner Ruhe durch
Baulärm aus einem neben dem Zimmer des Reisenden gelegenen Raum gestört, so berechtigt dies zur
Minderung des Reisepreises.
Eine Verpflichtung, ein anderes als das gebuchte Zimmer (mit Balkon) zu beziehen, besteht nicht.
Das Gericht hielt eine Minderung um gut 33% für angebracht.
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