Starke Regenfälle, Überschwemmungen und Erdbeben im Urlaubsland (im entschiedenen Fall war dies Mexiko 1999) ergeben für eine Rundreise, die etwa eine Woche nach derartigen Ereignissen beginnen soll, keinen Kündigungsgrund wegen höherer Gewalt. Anders ist es, wenn nach einer Naturkatastrophe Folgen zurückbleiben, welche die Durchführung der geplanten Reise konkret gefährden.
LG Köln, 28.03.2001 - Az: 10 S 395/00
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