Nach Art. 3 Abs. 3 der VO gelten die Regelungen der VO (EG) 261/2004 nicht für Fluggäste, die kostenlos oder zu einem reduzierten Tarif reisen, der für die Öffentlichkeit nicht unmittelbar oder mittelbar verfügbar ist, wohl aber für Fluggäste mit Flugscheinen, die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms oder anderer Werbeprogramme von einem Luftfahrt- oder Reiseunternehmen ausgegeben wurden.
Der Ausschlussgrund setzt also zum Einen voraus, dass der Tarif für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist, zum Anderen muss er auch reduziert sein.
Der Ausschlussgrund setzt also zum Einen voraus, dass der Tarif für die Öffentlichkeit nicht verfügbar ist, zum Anderen muss er auch reduziert sein.
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