Herrscht zum Abflugszeitpunkt ein Gewitter am Endziel vor, so muss der Pilot nicht so viel Treibstoff tanken, dass am Zielort bis zum Abzug des Gewitters Warteschleifen geflogen werden können. Eine Ausweichlandung an einem nahe gelegenen Flughafen und die damit verbundenen Verzögerungen sind bei solchen Wetterbedingungen von den Passagieren hinzunehmen. Da es sich insoweit um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, können die Betroffenen keine EU-Ausgleichszahlung von der Fluggesellschaft fordern.
LG Darmstadt, 19.08.2015 - Az: 7 S 52/15
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