Ein defektes Kurzwellenfunkgerät eines Flugzeuges stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der die Fluggesellschaft von der Verpflichtung zur Zahlung einer EU-Ausgleichszahlung befreit.
Die Fluggesellschaft kann sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, dass der Fluggast keine bestätigte Buchung vorgelegt hat. Ihr diesbezügliches Bestreiten mit Nichtwissen ist unzulässig, da eine bestätigte Buchung Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung oder der ihrer Mitarbeiter gewesen ist und die Fluggesellschaft hiervon Kenntnis haben muss.
AG Rüsselsheim, 17.04.2013 - Az: 3 C 3319/12
ECLI:3 C 3319/12 (36)
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