Die Beschädigung eines Triebwerks infolge eines Vogelschlags kann bei dem Betrieb eines Flugzeugs ohne weiteres geschehen und stellt sogar einen charakteristischen Ablauf dar, weil Vögel entsprechend ihrer Natur genau wie Flugzeuge im Luftraum zu finden sind.
"Außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Art. 5 III EGVO Nr.261/2004 liegen nur bei Geschehensabläufen vor, die nicht mehr als im Luftverkehr typisch und zu erwarten eingeordnet werden können.
Vorkommnisse dieser Art sind für Fluggesellschaften jedoch alltäglich und stellen keine unerwarteten Umstände dar.
Bei einer Annullierung des Flugs wegen Vogelschlags steht den Flugpassagieren daher eine EU-Ausgleichszahlung zu.
"Außergewöhnliche Umstände" i.S.d. Art. 5 III EGVO Nr.261/2004 liegen nur bei Geschehensabläufen vor, die nicht mehr als im Luftverkehr typisch und zu erwarten eingeordnet werden können.
Vorkommnisse dieser Art sind für Fluggesellschaften jedoch alltäglich und stellen keine unerwarteten Umstände dar.
Bei einer Annullierung des Flugs wegen Vogelschlags steht den Flugpassagieren daher eine EU-Ausgleichszahlung zu.
AG Frankfurt/Main, 13.03.2013 - Az: 29 C 811/11 (21)
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