Im vorliegenden Fall wurde ein Flug, für den das Luftfahrtunternehmen ein anderes Unternehmen beauftragt hatte, von der ausführenden Gesellschaft annulliert. Dies führt jedoch nicht dazu, dass der Reisende seinen vertraglichen Anspruch auf Beförderung verliert. Die vertragliche Fluggesellschaft hat aber für Vulkanasche, welche zum Flugverbot führt, nicht einzustehen.
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