Eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird.
Vorliegend hatte ein Reisender einen Flug verpasst. Der gebuchte Flug fand planmäßig statt.
Der Reisende behauptet, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am Flughafen erschienen, habe aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst um 14.00 Uhr Gelegenheit gehabt, sein Gepäck aufzugeben.
Dem Reisenden steht in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht zu, da der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt wurde. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 FluggastrechteVO) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten.
Vorliegend hatte ein Reisender einen Flug verpasst. Der gebuchte Flug fand planmäßig statt.
Der Reisende behauptet, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am Flughafen erschienen, habe aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst um 14.00 Uhr Gelegenheit gehabt, sein Gepäck aufzugeben.
Dem Reisenden steht in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht zu, da der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt wurde. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 FluggastrechteVO) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten.
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BGH, 16.04.2013 - Az: X ZR 83/12
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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