Eine Weigerung, den Fluggast zu befördern, kann grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sie diesem gegenüber auch zum Ausdruck gebracht wird.
Vorliegend hatte ein Reisender einen Flug verpasst. Der gebuchte Flug fand planmäßig statt.
Der Reisende behauptet, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am Flughafen erschienen, habe aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst um 14.00 Uhr Gelegenheit gehabt, sein Gepäck aufzugeben.
Dem Reisenden steht in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht zu, da der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt wurde. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 FluggastrechteVO) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten.
Vorliegend hatte ein Reisender einen Flug verpasst. Der gebuchte Flug fand planmäßig statt.
Der Reisende behauptet, er sei am Abflugtag bereits um 8.00 Uhr am Flughafen erschienen, habe aber wegen einer besonders langen Warteschlange am Abfertigungsschalter erst um 14.00 Uhr Gelegenheit gehabt, sein Gepäck aufzugeben.
Dem Reisenden steht in diesem Fall ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO nicht zu, da der gebuchte Flug planmäßig durchgeführt wurde. Es liegt weder eine Annullierung des Flugs (Art. 5 FluggastrechteVO) noch eine große Verspätung vor, die eine Ausgleichszahlung rechtfertigen könnten.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Sie erhalten eine echte Erstberatung zum Festpreis statt unverbindlicher Ersteinschätzung.


